Verhinderungspflege/Urlaubspflege

Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens sechs Wochen je Kalenderjahr bis zu einem Betrag von 1.612,00 €. Der Anspruch besteht erst dann, wenn die Pflegeperson 6 Monate nach Anerkennung eines Pflegegrad die Pflege durchgeführt hat.

Der Leistungsbetrag kann um bis zu 806,00 € aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Kurzzeitpflege auf insgesamt bis zu 2.418,00 € im Kalenderjahr erhöht werden. Der für die Verhinderungspflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Kurzzeitpflege angerechnet. 

ACHTUNG ! Der Leistungsanspruch verfällt jeweils zum 31. Dezember des Jahres.

Wir sind kurzfristig in der Lage, die Versorgung des Pflegebedürftigen zu übernehmen.

Informationen erhalten Sie unter der Rufnummer 06806 - 440655.